Ihre Privatinsolvenz / Verbraucherinsolvenz

Mit dem Verbraucherinsolvenzverfahren (häufig schlicht Privatinsolvenz genannt) steht Ihnen die gesetzliche geregelte Möglichkeit zur Verfügung, sich innerhalb von längstens 6 Jahren Ihrer alten Schulden zu entledigen. Es spielt dabei keine Rolle, wie hoch Ihre Schulden sind und wie viele Gläubiger Forderungen gegen sie haben.

Auch spielt es keine Rolle, ob und in welcher Höhe Sie Zahlungen an Ihre Gläubiger leisten können. Im Gegenzug ist bereits eine frühere Schuldenfreiheit nach 3 oder 5 Jahren möglich, wenn Sie innerhalb dieser Zeit bestimmte Zahlungsziele erreichen.

Ich werde Ihnen gerne die Anforderungen und den Ablauf des gesamten Verfahrens in einem persönlichen Gespräch erläutern. Hier ein erster knapper Überblick:

Voraussetzung 1: Private Schulden

Voraussetzung für das Privatinsolvenzverfahren ist zunächst, dass Sie nicht selbständig tätig sind. Waren sie früher einmal selbständig, so können sie dennoch Privatinsolvenz beantragen, wenn sie weniger als 19 unterschiedliche Gläubiger haben und keine Forderungen aus früheren Arbeitsverhältnissen gegen sie geltend gemacht werden (Arbeitslohn, Sozialabgaben, Lohnsteuer). Andernfalls ist die Regelinsolvenz für Sie das richtige Verfahren.

Voraussetzung 2: Vorherige außergerichtliche Schuldenbereinigung

Der "Ablauf" zum Insolvenzverfahren ist bei Privatleuten etwas umständlicher als bei Selbständigen: Bevor Sie einen Insolvenzantrag stellen können, müssen sie das so genannte außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren durchlaufen haben und dies gegenüber dem Gericht durch eine entsprechende Bestätigung (Anlage 2 des Insolvenzantrages nachweisen. D.h. sie müssen gegenüber dem Insolvenzgericht darlegen und nachweisen, dass und wie eine außergerichtliche Entschuldung mit allen Gläubigern versucht wurde, letztlich aber gescheitert ist. Dieses vorangestellte außergerichtliche Verfahren bildet regelmäßig den Schwerpunkt der Vorbereitung Ihres Insolvenzantrages.

Keine Bange - das gesamte außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren inklusive dem Bestätigungsschreiben übernehme ich vollständig für Sie.

Der Insolvenzantrag

Nach dem Abschluss des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens stelle ich Ihnen die für einen Antrag erforderliche Bestätigung (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) aus. Je nach der Anzahl Ihrer Gläubiger und deren Reaktionsfreudigkeit sollten Sie mir einer außergerichtlichen Verfahrensdauer von ca. 6 Wochen (weniger als 5 Gläubiger) bis zu 10 Wochen (über 20 Gläubiger) rechnen. Mit dieser Bestätigung können Sie dann unverzüglich Ihren Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen. Wenn sie wünschen kann ich auch dies gerne für Sie übernehmen.

Welche Kosten kommen auf mich zu?

Die Kosten hängen davon ab, ob Ihnen Beratungshilfe bewilligt wurde und ob sie neben der außergerichtlichen Schuldenbereinigung auch noch die Anfertigung des Insolvenzantrages wünschen. Eine Übersicht der möglichen Kosten finden sie auf einer gesonderten Seite: Die Kosten der Schuldenbereinigung / des Insolvenzantrages.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Damit die Schuldenbereinigung zügig und ordnungsgemäß durchgeführt und möglichst schnell danach der Insolvenzantrag gestellt werden kann, sollte das Verfahren bestmöglich vorbereitet werden.

Eine Auflistung der von Ihnen benötigten Unterlagen habe ich auf einer gesonderten Seite für Sie zusammengestellt: Diese Unterlagen werden benötigt

Der Insolvenzantrag / das Insolvenzverfahren / die Restschuldbefreiung

Ist das notwendige außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren abgeschlossen, steht Ihnen der Weg zu Ihrem Insolvenzantrag offen.

Spätestens nach dem Ablauf von 6 Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird Ihnen vom zuständigen Insolvenzgericht dann Ihre Restschuldbefreiung (§ 300 InsO) erteilt (sofern kein Versagungsgrund gemäß § 290 InsO vorliegt) und sie sind schuldenfrei. Je nachdem, ob und in welcher Höhe Sie während des Verfahrens Zahlungen an Ihre Gläubiger leisten können, erhalten sie die Restschuldbefreiung bereits nach 5 oder gar nach 3 Jahren.

Die Höhe der monatlichen Zahlungen an den dann für sie zuständigen Treuhänder ("kleiner" Insolvenzverwalter) bemisst sich danach, welcher Anteil Ihrer Einkünfte monatlich pfändbar ist. Dies wiederum wird durch zahlreiche Faktoren bestimmt (Unterhaltspflichten, Altersvorsorge etc.) und in einer alle 2 Jahre aktualisierten Pfändungstabelle festgehalten. Eine aktuelle Übersicht über die Pfändungsfreigrenzen erhalten Sie etwa beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) unter diesem Link. Den bei Ihnen pfändbaren Betrag rechne ich gerne für Sie aus.

a) Restschuldbefreiung nach 6 Jahren

Die Restschuldbefreiung wird nach 6 Jahren erteilt, wenn sie während des gesamten Verfahrens über keinen oder nur sehr geringen pfändbaren Einkommensteil verfügen. Die Schulden, wegen denen Sie die Insolvenz beantragt haben, sind dann erledigt. Allerdings kann das Gericht seine eigenen Kosten, die durch das Verfahren entstanden sind (ca. 1.600,00 EUR bis 2.500,00 EUR) noch über weinen Zeitraum von weiteren 48 Monaten bei Ihnen einfordern.

b) Restschuldbefreiung nach 5 Jahren

die Verkürzung auch 5 Jahre ist für viele Mandanten eine realistische Option: Man bekommt quasi als "Belohnung" ein Jahr geschenkt, wenn man innerhalb dieser Zeit zumindest die entstandenen Verfahrenskosten an den Treuhänder (entweder freiwillig oder über die monatlichen Pfändungen) zahlen konnte. Dies entspricht einem monatlichen Zahlbetrag in Höhe von ca. 27,00 EUR bis 42,00 EUR. Selbstverständlich kann man dies auch durch eine Einmalzahlung erreichen.

c) Restschuldbefreiung nach 3 Jahren

Theroethisch kann eine Restschuldbefreiung auch nach 3 Jahren erreicht werden. Theoretisch deshalb, da dies in der Praxis äußerst schwer zu erreichen ist. Hierzu muss man nach 36 Monaten nicht nur die Verfahrenskosten, sondern darüber hinaus auch noch 35 % der von den Gläubigern angemeldeten Forderung beglichen haben. In der Praxis entsteht hierdurch rechnerisch ein so hohe monatliche Belastung, dass hierdurch die allermeisten meiner Mandanten schlicht überfordert wären und / oder sie nicht mehr zumutbare Einschnitte in ihre persönlichen und familiäre Lebensumstände hinnehmen müssten.